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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.06.2001 - 24 O 516/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3I.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 1, 49 VVG keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung. Es kann dahinstehen, ob am 01.05.2000 ein Einbruchdiebstahl i. S. v. § 5 Nr. 1 VHB 92 in die Wohnung der Klägerin stattgefunden hat. Der mit der Berufung noch geltend gemachte Entschädigungsbetrag von 17.256,01 EUR (=33.749,83 DM) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte wegen falscher Angaben in der Schadenanzeige vom 04.05.2000 nach § 21 Nr. 2 b, Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG vollständig leistungsfrei ist.
5Die Klägerin hat in der Schadenanzeige angegeben, der Goldschmuck sei ein Jahr alt gewesen. Diese Angabe war objektiv falsch. Die Zeugin H.K. hat bei ihrer Vernehmung vom 11.08.2000 bei der Polizei ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte 26 Js 98/01 der Staatsanwaltschaft Bochum ausgesagt, ein Großteil der Gegenstände sei teilweise deutlich früher erworben wurde. Danach sind im einzelnen folgende Gegenstände in früheren Jahren angeschafft worden: 3 Armbänder, 4 Ringe (jeweils 1992); 3 Paar Ohrringe (1993); eine Uhr, eine Kette (jeweils 1997); zwei Ketten (schon länger im Besitz); 6 Armreifen, 11 Armbänder, zwei Ringe und eine Kette (jeweils 1998). Der Darstellung dieser Zeugin, auf die sich die Beklagte im Prozess berufen hat, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit ist davon auszugehen, dass etwa die Hälfte des Schmucks teilweise erheblich älter als ein Jahr war.
7Falsche Angaben zu den Erwerbsumständen der als gestohlen gemeldeten Gegenstände sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da sie für die Ermittlung des Entschädigungswerts von entscheidender Bedeutung sind. Der Versicherer ist darauf angewiesen, insoweit zutreffende und vollständige Angaben zu erhalten und diese überprüfen zu können. Dazu gehören u. a. die Angaben zum Anschaffungsjahr der Gegenstände. Das gilt auch bei Schmuck. Zwar unterliegt dieser nicht einem so großen Wertverlust wie andere Gebrauchsgegenstände. Je nach Material kann er sogar wertvoller geworden sein. Der angemessene Entschädigungswert lässt sich jedoch nur ermitteln, wenn auch das Anschaffungsjahr und der damals gezahlte Kaufpreis bekannt sind. Wird das Anschaffungsjahr von Schmuck in nicht nur ganz geringfügigem Umfang falsch angegeben, ist dies relevant, da die Entschädigungsfeststellung des Versicherers dadurch beeinträchtigt werden kann. Außerdem dienen die Angaben über das Anschaffungsjahr von wertvollen Gegenständen dem Versicherer dazu, unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers die Plausibilität der Behauptungen über die entwendeten Gegenstände zu überprüfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind derartige Angaben somit relevant.
10Die Relevanz entfällt nicht deshalb, weil vorliegend der Ersatz für Wertsachen auf 20 % der Versicherungssumme und damit auf 16.000,- DM begrenzt war, der Schmuck insgesamt aber einen Wert von 35.000,- DM haben soll. Denn es kommt für die Relevanz nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers gerade auch im konkreten Fall vorliegt (BGH, VersR 1984, 228).
11Die Klägerin trifft ein schweres Verschulden. Ein erhebliches Verschulden wird nicht angenommen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände hat der Versicherungsnehmer (Senat, r+s 2000, 55, 56). Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die ihren Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen.
12Ein erstmals im Berufungsrechtszug erhobener Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn auf Seiten des Versicherungsnehmers ein vom Versicherer veranlasster Vertrauenstatbestand gegeben ist, der den Versicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar auf der Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der Leistungsprüfung noch zunächst im Prozess mit irgendeinem Wort erwähnt und zum Anlass genommen wird, die Eintrittspflicht aus diesem Grunde in irgendeiner Form in Frage zu stellen (Senat, VersR 1994, 1183 f.). Ein Vertrauenstatbestand ist hingegen nicht gegeben, wenn der Versicherer das Verhalten des Versicherungsnehmers in anderem Zusammenhang im Rahmen seiner Leistungsprüfung beanstandet und zum Anlass nimmt, seine Eintrittspflicht (auch) aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. OLG Hamm, SP 2001, 100).
15Einen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte durch ihr Verhalten vorliegend nicht gesetzt. Sie hat sich vielmehr schon in erster Instanz kritisch zu den Angaben zum Schmuck geäußert und darauf hingewiesen, dass es angesichts der Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, dass Schmuck im Wert von 35.000,- DM ein Jahr zuvor gekauft worden sein soll. Außerdem hat sie sich wegen dieser und anderer Angaben der Klägerin sogar auf eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Schadenshöhe berufen. Unter diesen Umständen ist ihr die erstmalige Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung in zweiter Instanz nicht verwehrt.
16Da die Beklagte gemäß § 21 Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG schon aus den vorstehenden Gründen vollständig leistungsfrei ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein Entschädigungsanspruch auch wegen arglistiger Täuschung über die Schadenshöhe entfällt oder ob der Vertrag von der Beklagten wegen arglistig falscher Angaben der Klägerin bei Vertragsschluss wirksam angefochten worden ist.
17II.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20Die Revision ist nach § 543 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche
21Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
22Streitwert und Beschwer der Klägerin: 17.256,01 EUR.