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Oberlandesgericht Köln, 9 U 129/01

Datum:
16.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 129/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0416.9U129.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 147/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.05.2001 - 24 O 147/00 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzprozess seiner Ehefrau D gegen die Stadt E2, vertreten durch den Oberbürgermeister, als Träger der Städtischen Kliniken E2, Neurochirurgie, N-Straße, ####1 E2, sowie gegen den Oberarzt Dr. M wegen einer Operation vom 04.03.1994 mit den nachfolgend unter Ziffer 1.a) und 1.b) genannten Klageanträgen für die 1. Instanz zu gewähren:

1.a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Mindestbetrag: 70.000,- DM = 35.790,43 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

1.b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen und weitergehenden (zukünftigen) immateriellen Schaden aus der Operation vom 04.03.1994 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf einen Sozialversicherungs- oder sonstigen Versicherungsträger übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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