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Oberlandesgericht Köln, 9 U 124/01

Datum:
29.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 124/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1029.9U124.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 461/00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.6.2001 24 O 461/00 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zur Klarstellung abgeändert und wir folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.747,53 EUR (13.197,02 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.4.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß außergerichtlichen und erstinstanzlichen Kostenschutz über den Klageantrag zu 1) hinaus gehend zu gewähren zur Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen

a) in Höhe von 17.863,77 EUR (34.938,50 DM) gegen die Fa. s. GmbH, H.str. 37, N., aufgrund ihrer mit Schreiben vom 21.2.2000 erklärten Kündigung des zwischen dem Kläger und der Fa. s. GmbH vereinbarten "Betreuungsvertrages" vom 24.11.1999;

b) in Höhe von 33.821,96 EUR (66.150,00 DM) gegen die H.-u. V.bk.AG, A.str. 12, M., aufgrund ihrer mit Schreiben vom 22.2.2000 erklärten Kündigung des zwischen dem Kläger und der H.-u.V.bk. vereinbarten betriebsärztlichen Be-treuungsvertrages vom 7.12.1999.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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