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Oberlandesgericht Köln, 8 U 81/01

Datum:
28.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 81/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0228.8U81.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 13/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.07.2001 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 13/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.212,63 EUR (= 21.930,00 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.04.2000 sowie 378,90 EUR (= 741,06 DM) nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 12.04.2000 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der im Vollstre-ckungsbescheid des Amtsgerichts Neuss vom 04.09.1998 (AZ.: 29 B 23449/98) und im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.11.1999 (AZ.: 282 M 1448/99) gegen Herrn M. d.P., J.-M.-Straße ..., ... K., titulierten Forderungen in dieser Höhe und gegen Herausgabe der genannten Titel. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen. Die Revision wird zugelassen.
 
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