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Oberlandesgericht Köln, 7 U 81/01

Datum:
28.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 81/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0228.7U81.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 368/00
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 368/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 2.540.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
 
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