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Oberlandesgericht Köln, 7 U 105/01

Datum:
08.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 105/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0808.7U105.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 415/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25.07.2001 - 4 O 415/00 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 511.291,88 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung

a) der Ansprüche des Herrn R. J. gegen Herrn A. M. aus dem Darlehensvertrag vom 12.10.1999, Urk.-Nr. xxxxx/1999 des Beklagten, angemeldet im Insolvenzverfahren 1503 IN 1776/99 AG München,

b) der angeblichen Ansprüche des Herrn R. J. gegen die H. Volksbank, P.straße xx, xxxxx M., aus dem Erhalt der Darlehnssumme von 1 Million DM des unter a) genannten Darlehensvertrages.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 570.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

 
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