Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3I.
4Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Stadt der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch gem. §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu. Zur Be-gründung nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Der Kläger hat auf dem Hinweg in die Stadt den im Wesentlichen laubfreien und damit sicheren Bürgersteig benutzt. Auf dem Rückweg zum Casino ist er statt dessen aus Bequemlichkeit auf dem mittleren, mit einer dicken Laubschicht bedeckten Gehweg gegangen. Er hat es sich deshalb, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, selbst zuzuschreiben, wenn er im Laub ausgerutscht und zu Fall gekommen ist (§ 254 BGB). Die - etwa bestehende - Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer ihr obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht tritt jedenfalls dahinter zurück.
5II.
6Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat ersichtlich keine grund-sätzliche Bedeutung. Ebensowenig erfordert die Rechtsfortbildung oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
7(§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
8III.
9Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer des Klägers:
111.278,23 Euro