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Oberlandesgericht Köln, 6 W 83/99

Datum:
31.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 83/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1031.6W83.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 0 162/99 SH II
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.12.1999 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.12.1999 - 81 0 162/99 SH II - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Schuldnerin wird wegen zweier schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das durch die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.09.1999 - 31 0 832/99 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 500.000,-- DM verurteilt. Die weitergehende Beschwerde der Schuldnerin und der weitergehende Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Zwangsvollstreckungs- verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
 
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