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G r ü n d e:
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3Die vorstehend unter Ziff. I. angeordnete einstweilige Verfügung wird auf Antrag und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 3, 25 UWG, §§ 567 ff, 935 ff ZPO im Beschwerdeverfahren erlassen, nachdem die Antragstellerin die Voraussetzungen für ihre Anordnung durch Vorlage der beanstandeten Werbeanzeige der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat. Abweichend von der Wertung des Landgerichts hält der erkennende Senat die in der streitbefangenen Werbeanzeige vorgenommene Bezeichnung des von der Antragsgegnerin tatsächlich angeflogenen, im H. gelegenen Flughafens H. als "F.-H." für relevant irreführend i.S. von § 3 UWG, weil H. weder in räumlicher noch in sonstiger Hinsicht dem Raum F. a. M. zuzurechen ist (anderes Bundesland, erhebliche örtliche Entfernung, anderer Wirtschaftsraum).
4Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.