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Oberlandesgericht Köln, 6 W 14/02

Datum:
31.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 14/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0131.6W14.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 99/01
 
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 99/01 - vom 4.12.2001, durch den sie wegen Verstoßes gegen das durch die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6.7.2001 im Verfahren 11 O 99/01 ausgesprochene Verbot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden ist, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
 
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