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Oberlandesgericht Köln, 6 U 50/02

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 50/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0621.6U50.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 180/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18.01.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 180/01 - teilweise dahin abgeändert, dass der im Unterlassungsausspruch der darin bestätigten einstweiligen Verfügung verbalisierte Teil ab der Formulierung "....und/oder..." entfällt; hinsichtlich des entfallenen Teils wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag vom 02.10.2001 insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Antragstellerin zu 1/4, der Antragsgegnerin zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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