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Oberlandesgericht Köln, 6 U 172/01

Datum:
11.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 172/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0111.6U172.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 120/00
 
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten zu 2) gegen das Teilurteil vom 18.05.2001 sowie das Schluss- und Versäumnisurteil vom 29.06.2001 der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 120/00 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass I. der unter Ziff. 3 des vorbezeichneten Teilurteils formulierte Feststellungstenor die folgende Neufassung erhält: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziff. 1a) und b) bezeichneten Handlungen bzw. Behauptungen in der Zeit vom 1.10.2000 bis zum 31.01.2001 entstanden ist bzw. künftig noch entstehen wird; II. die jeweils unter Ziff. 5 des Teilurteils sowie unter Ziff. 1 des o.g. Schluss- und Versäumnisurteils enthaltenen erstinstanzlichen Kostenaussprüche wie folgt zusammengefasst und neu formuliert werden: Die Gerichtskosten I. Instanz werden dem Beklagten zu 1) auferlegt, davon zu 90 % als Gesamtschuldner gemeinsam mit der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1), davon 90 % als Gesamtschuldner gemeinsam mit der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin 10 % auferlegt, im übrigen trägt die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlich Kosten selbst. Der Beklagte zu 1) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Klägerin mit 20 %, der Beklagten zu 2) mit 80 % auferlegt. Das Urteil ist vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Beklagte zu 2) verbundene Beschwer wird auf 3.750,00 DM (1.900,00 EUR) festgesetzt.
 
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