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Oberlandesgericht Köln, 6 U 15/02

Datum:
07.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 15/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0607.6U15.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 155/01
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.11.2001 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 155/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000,00 EUR, diejenige des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe erbringt. Die Klägerin darf die Vollstreckung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu leistende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer übersteigt die Summe von 20.000,00 EUR.
 
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