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Oberlandesgericht Köln, 6 U 73/00

Datum:
17.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 73/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0717.6U73.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 55/99
 
Tenor:
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 20.000 EUR, die Beschwer der Klägerin erreicht diesen Betrag nicht. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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