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Oberlandesgericht Köln, 6 U 64/02

Datum:
04.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 64/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1004.6U64.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 292/01
 
Tenor:

1.)

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.3.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 292/01 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 6.9. 2001 abgewiesen.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Termin vom 06.09.2001 entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.)

Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.

 
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