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Oberlandesgericht Köln, 6 U 61/02

Datum:
04.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 61/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1004.6U61.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 9/02
 
Tenor:

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.3.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 9/02 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung pro Beklagter 50.000 EUR;

b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.)

Die Beschwer der Beklagten wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.

 
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