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Oberlandesgericht Köln, 6 U 58/02

Datum:
13.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 58/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0913.6U58.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 355/01
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.02.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 355/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung beträgt bei Vollstreckung

- des Unterlassungsausspruchs: 250.000,00 EUR;

- des Auskunfts-und

Rechnungslegungsausspruchs: 30.000,00 EUR;

- des Kostenausspruchs: 120 % der zu vollstreckenden Summe

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils durch Hinterlegung von Geld oder in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer übersteigt jeweils die Summe von 20.000,00 EUR.

 
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