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Oberlandesgericht Köln, 6 U 54/02

Datum:
17.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 54/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0717.6U54.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 197/01
 
Tenor:

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.2.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 197/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung zu Ziffer I 2. wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in bezug auf die Ablegung einer Prüfung bei den Dr. R.P. Schulen die Vergabe eines "Diplom" anzukündigen und/oder eine solchermaßen gekennzeichnete Urkunde auszustellen und/oder zu verteilen und/oder unter Abbildung einer solchen Urkunde zu werben,

pp.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Kosten, welche die Beklagte allein zu tragen hat.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.)

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR festgesetzt.

 
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