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Oberlandesgericht Köln, 6 U 40/02

Datum:
15.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 40/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0515.6U40.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 141/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 17.01.2002 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln - 84 O 141/01 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in bezug auf die vom Landgericht Köln am 11.10.2001 erlassene einstweilige Verfügung (81 O 179/01) zu behaupten und/oder be-haupten zu lassen, "Firma N. lässt T.-Werbung zu DSL-Produkten verbieten" und/oder die T. dürfe ihre derzeitige Werbekampagne für den schnellen Internetzugang T-DSL nicht mehr verwenden und/oder das Landgericht habe u.a. den Slogan: "T-DSL, mit Topspeed surfen kann jeder - auch Sie!" verboten; und/oder 2. auf ergangene und noch nicht bestandskräftige einstweilige Verfü-gungen zu verweisen und/oder verweisen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um vorläufige Regelungen handelt, ge-gen die Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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