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Oberlandesgericht Köln, 6 U 223/00

Datum:
12.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 223/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0412.6U223.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 333/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. November 2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 333/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Geschirrtuch-Halter in einer Gestaltung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend wiedergegeben: 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18. April 2000 Handlungen gemäß Ziffer I.1. begangen haben, und zwar unter Angabe der Menge, der Liefermonate, des Rechnungswertes und der Abnehmer der in Rede stehenden Ge-genstände mit Firma und Adresse sowie unter Angabe der Werbe-mittel, der Auflage, der verteilten Stückzahlen, gegliedert nach Kalendermonaten sowie Empfänger mit Firma und Anschrift. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I.1. genannten Handlungen seit dem 18. April 2000 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme entstanden sind; diese tra-gen die Beklagten nach einen Gegenstandswert von bis zu 128.000 EUR. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der unter Ziffer II. titulierte Schadenersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des in Ziffer I.1. titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000 EUR, hinsichtlich des in Ziffer I.2. titulierten Auskunftsan-spruchs 10.000 EUR und hinsichtlich des die Beweisaufnahme betref-fenden Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 2.500 EUR. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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