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Oberlandesgericht Köln, 6 U 216/01

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 216/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0621.6U216.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 0 164/01
 
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2001 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 0 164/01 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, oder festzusetzender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Ener-gy-Drinks die Bezeichnung "red B." zu verwenden, zu benutzen, diese Bezeichnung auf Energy-Drinks, ihrer Aufmachung oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung Energy-Drinks anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuführen oder auszuführen oder diese Bezeichnung in Ge-schäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, wo und in wel-chem Umfang sie einen Energy-Drink mit der Bezeichnung "red B." in Deutschland in den Verkehr gebracht hat, insbesondere unter Angabe a. der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise b. der Namen und Anschriften von Lieferanten, Abnehmern im In- und Ausland, c. der erzielten Umsätze, d. der Gestehungskosten nebst sämtlichen Kostenfaktoren, e. des erzielten Gewinns und f. von Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüs-selt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbe-trägern. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Si-cherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 200.000 EUR, hinsichtlich des in Ziffer I.2. titulierten Auskunftsan-spruch 25.000 EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 20.000 EUR. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu bewirken. VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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