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Oberlandesgericht Köln, 6 U 200/97

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 200/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U200.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 618/97
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Die großformatigen, in zwei Staffeln vor der Eröffnung einer Filiale eines großen Unternehmens der Elektro- und Elektronikbranche publizierten Zeitungsanzeigen, mit den darin einem bekannten Schauspieler in den Mund gelegten Aufforderungen, vor einem genannten Datum (= Eröffnungstag) keine bzw. ab dem betreffenden Datum bei dem nunmehr erstmals namentlich genannten Unternehmen - in jeder Anzeige unterschiedlich herausgestellte - Geräte "kaufen zu gehen", ist als vergleichende Werbung in Form der pauschalen Herabsetzung aller (ungenannten) Mitbewerber im regionalen Verbreitungsgebiet der Werbung unlauter im Sinne von § 1 UWG. 2. Erklärt der Unterlassungsschuldner in der Berufungsverhandlung, er halte eine früher abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht aufrecht und wiederhole sie auch nicht, ist Begehungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung eines (wettbewerblichen) Unterlassungsanspruchs (wieder) zu bejahen.
 
Tenor:
A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 618/97 - teilweise abgeändert und im Hauptauspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: I.) Die Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung in Printmedien auf rotem Untergrund für Haushaltsgeräte und/ oder Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation und/oder Audioprodukte und/oder Computer wie nachstehend auf den Seiten 3-9 dieses Urteils wiedergegeben zu werben, wobei die Daten nur beispielhaft aufgeführt sind; b) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung nach Schaltung der vorstehend unter Ziffer 1.a) dargestellten Werbungen in Printmedien für eine Geschäftseröffnung auf rotem Untergrund für Haushaltsgeräte und/oder Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation und/oder Audioprodukte und/oder Computer wie nachstehend auf den Seiten 10 und 11 dieses Urteils wiedergegeben zu werben, wobei die Daten nur beispielhaft aufgeführt sind: 2.) an den Kläger 207 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8. 1997 zu zahlen. II.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. B) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. C) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen ha-ben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 75.000 DM; b) Zahlung: 220 DM; c) Kostenerstattung: 12.000 DM. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. E) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: für den Kläger auf 25.000,00 DM; für die Beklagte auf 75.207,00 DM.
 
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