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Oberlandesgericht Köln, 6 U 199/01

Datum:
22.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 199/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0322.6U199.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 162/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28.09.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 162/00 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie aus der nachfolgend eingeblendeten CD-Rom-Verpackung ersichtlich einen Tarif, bei dem die Kunden mo-natlich einen in der Mindesthöhe feststehenden Betrag zu bezahlen haben, mit der Angabe

"Keine Grundgebühr"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

pp.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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