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Oberlandesgericht Köln, 6 U 198/01

Datum:
08.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 198/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0508.6U198.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 74/01
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 74/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer beträgt mehr als 20.000,00 EUR.
 
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