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Oberlandesgericht Köln, 6 U 196/96

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 196/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U196.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 78/96
Schlagworte:
Produkt-Geschenk
Normen:
UWG § 13, § 1; ZUGABEVO § 1
Leitsätze:
Es verstößt gleichermaßen gegen § 1 UWG (übertriebenes Anlocken) wie gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO, wenn ein Kosmetikversender für den Fall einer sogenannten ,Testanforderung" in Höhe von mindestens DM 50,--, die binnen 14 Tagen rückgängig gemacht werden kann, nach Wahl der Kundin ein ,Produkt-Geschenk" aus dem übersandten Katalog, dessen regulärerer Kaufpreis bis zu DM 59,-- betragen kann, verspricht und zukommen läßt, das auch im Falle der Rücksendung der ,Testanforderung" behalten werden darf, sofern auf den letztgenannten Sachverhalt nicht eindeutig und unmißverständlich hingewiesen wird.
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 78/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch dieses Urteil bestätigte einstweilige Verfügung der Kammer des Landgerichts vom 25. April 1996 - 41 O 78/96 - im Unterlassungsausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zwecks Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kosmetikartikel: "1 Produkt-Geschenk Ihrer Wahl als unser Dankeschön, wenn der Wert Ihrer ersten Testanforderung 50,- DM erreicht" anzubieten und/oder zu bewerben wie nachfolgend wiedergegeben: pp. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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