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Oberlandesgericht Köln, 6 U 194/97

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 194/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U194.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 661/97
 
Tenor:
I.) Die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das am 21.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 194/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der angefochtenen Entscheidung im Hauptausspruch wie folgt neugefaßt wird: Die einstweilige Verfügung vom 15.8.1997 - 31 O 661/97 - wird gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in nachfolgender Fassung bestätigt: 1.) Die Antragsgegnerin zu 1) hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlas-sen, Duftwässer mit der Kennzeichnung "JOOP!" und/oder "Sculp-ture" einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, soweit die so gekennzeichneten Duftwässer nicht unter dieser Bezeichnung von der Antragstellerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsland des Abkommerns über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, wie nachstehend in Farbphotographie verkleinert wiedergegeben: pp. 2.) Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, der Antragstellerin vollständige Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der Vorlieferanten und anderen Vorbesitzer der beiden einzelnen von ihr an die Drogerie M. in D. vertriebenen Duftwässer "Joop Femme" mit der Seriennummer 0602749352 und "Sculpture" mit der Seriennummer 1100078556. 3.) Soweit die einstweilige Verfügung vom 15.8.1997 ge-genüber der Antragsgegnerin zu 1) die Anordnung einer Aus-kunftserteilung enthält, die über den in der vorstehenden Ziffer 2 beschriebenen Umfang hinausgeht, wird sie aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen. II.) Soweit die einstweilige Verfügung vom 15.8.1997 dar-auf gerichtet ist, der Antragstellerin Auskunft über die Abnehmer der Duftwässer und/oder über ihre Auftraggeber zu erteilen, wird sie für wirkungslos erklärt, nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgenommen hat. III.)Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien in folgendem Umfang zu tragen: 1.) die bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten verteilen sich wie folgt: Die Antragstellerin hat 15 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1) 35 % und die Antragsgegnerin zu 2) 50 % zu tragen. Im üb-rigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten selbst; 2.) von den weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 30 % und die Antragsgegnerin zu 1) 70 % zu tragen; 3.) von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die An-tragstellerin 6 % und die Antragsgegnerin zu 1) 94 % zu tragen.
 
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