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Oberlandesgericht Köln, 6 U 194/96

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 194/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U194.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 282/95
Schlagworte:
Normen:
UWG §§ 3, 13 II 1
Leitsätze:
1. Wird in einer Werbebroschüre für Computerware in Bezug auf die angebotene Hardware irreführend über die tatsächliche Vorratsmenge geworben, rechtfertigt ein solcher Wettbewerbsverstoß grundsätzlich keine Verurteilung zur Unterlassung einer derartigen Werbung auch für andere Warengattungen, die zum Angebot des Werbenden gehören oder gar für dessen gesamtes Sortiment. 2. Der Verkehr erwartet, daß die in einer Werbebroschüre für Computer, die in gehefteter Form Tageszeitungen beigelegt, mit dem Aufdruck ,Sommer 1995" versehen ist und nahezu das gesamte Angebot des Werbenden im Computerbereich umfaßt, angebotene Ware auch am 15. Tage nach Erscheinen der Broschüre noch vollständig am Lager und somit sofort verfügbar ist. Der Hinweis ,Produkt mal nicht vorhanden? Kein Problem - wir bestellen für Sie" wirkt dieser Erwartung nicht nur nicht entgegen sondern bestärkt sie noch. 3. Wird für einen CD-Multiplayer mit dem Hinweis geworben ,...Video-CD's...abspielbar", erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, daß das Gerät diese Leistung nur erbringen kann, wenn zusätzlich noch ein Modem (,MPEG-Karte") integriert und erworben werden muß. 4. Ist ein CD-Multiplayer entgegen der werblichen Aussage nicht in der Lage, Video-CD's abzuspielen, fehlt ihm eine - ausgelobte - Eigenschaft; eine Irreführung - lediglich - über die Vorratsmenge bzw. das Vorhandensein des beworbenen Gerätes liegt in einem solchen Falle auch dann nicht vor, wenn der Anbieter die beworbene Ware in der angekündigten Ausstattung im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nur deshalb nicht liefern kann, weil sein Lieferant entgegen anderslautenden Zusagen seinerseits nicht (rechtzeitig) lieferfähig war. (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 28.02.1997 - 6 U 135/96 -).
 
Tenor:
A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 282/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: I.) Die Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbebeilagen a) Artikel ihres Computer-Sortiments zu bewerben, wenn diese am 15. Tage nach dem Erscheinen der Werbung nicht vorrätig sind, wie dies geschehen ist in der Werbebeilage "COMPUTER-NEWS Sommer 1995" bei den Geräten Pentium 75-CD Minitower, Miro D 1564 T 15" Multiscan Monitor, Packard-Bell Pachmate MM-5732-D Multimedia Computer, NEC XV 17" Multisynch Monitor, Lexmark WW-150 C Drucker, NEC CDR-272 KIT Quad-Speed-Laufwerk, Quantum I Gigabyte Festplatte und Peacock Take Family Rechner, und/oder b) einen GoldStar GDO-202-M CD-Multiplayer - wie auf der letzten Seite der Werbebeilage "COMPUTER-NEWS Sommer 1995" geschehen - mit der Beschreibung "Video-CD's ... abspielbar" zu bewerben wie nachstehend wiedergegeben: pp. 2.) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie die vorstehend unter Ziff. 1 a) und 1 b) bezeichneten Handlungen begangen hat. Dabei sind die Angaben nach der Auflage der Werbebroschüre, den Erscheinungsorten und der zeitlichen Abfolge ihres Erscheinens aufzuschlüsseln. II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziff. 1 a) und 1 b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. III.)Im übrigen wird die Klage abgewiesen. B) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. C) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: insgesamt 47.500 DM b) Auskunft: insgesamt 17.000 DM c) Kostenerstattung: 12.000 DM Die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. E) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: für die Klägerin auf unter 60.000 DM, für die Beklagte auf über 60.000 DM.
 
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