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Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/96

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U191.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 302/96
Schlagworte:
Brutto
Normen:
UWG §§ 1, 13, 25; PANGVO § 1 VI 3
Leitsätze:
1. Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, eine Diskette, auf der er bestimmte Wettbewerbswidrigkeiten vermutet, auf alle möglichen Verstöße von sich aus zu untersuchen. Entdeckt er bei späterer Durchsicht einen anderen als den ursprünglich angenommenen Verstoß und verfolgt er diesen alsdann zügig, wird durch das Zuwarten mit der Durchsicht die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt. 2. Der Anforderung in § 1 Abs. 2 S. 3 PAngVO, bei einer Aufspaltung von Preisen die Endpreise hervorzuheben, wird nicht genügt, wenn der Werbende den Endpreis in gleicher Weise wie die Preisbestandteile angibt und (lediglich) vor den Endpreis ein Gleichheitszeichen und dahinter das Wort ,Brutto" setzt.
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 16. 7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 302/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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