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Oberlandesgericht Köln, 6 U 189/97

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 189/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U189.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 457/96
Schlagworte:
KLAMMERPOSE
Normen:
URHG §§ 2, 23, 24, 97, 98, 101A
Leitsätze:
1. Weist der Vergleich zweier Fotos in allen wesentlichen Elementen einer gestellten und alsdann fotografierten Pose (hier: männliche Rückenansicht ohne Kopf mit waagerecht ausgebreiteten Armen, Frau in "Klammerhaltung" mit dem Betrachter zugewandtem Gesicht) deutliche Übereinstimmungen auf, sind Abweichungen in Details, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für § 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen. 2. Zur Frage der Eigenart und Üblichkeit choreografischer Posen. 3. Für das Vorliegen einer Doppelschöpfung obliegt dem Urheber des später veröffentlichten Werkes die volle Beweislast, es sei denn, eine -möglicherweise in das Unterbewusstsein eingetauchte- Kenntnis des Werkes ist auszuschließen; hierzu kann ausreichen, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht besessen hatte. 4. Der Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG ist verschuldensunabhängig. 5. Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen.
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.07.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 457/96 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 100.000,00 DM zu unterlassen, das nachfolgend in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebene Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen: pp. 2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, 3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des vorstehend wiedergegebenen Fo-tos zu vernichten. II.) Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 9/10, die Klägerin zu 1/10. IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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