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Oberlandesgericht Köln, 6 U 185/02

Datum:
20.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 185/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1220.6U185.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 411/02
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 14.08.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 411/02 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner zu 1) wird es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

die Grafikdateien und Grundlayouts, wie sie auf der CD-ROM gemäß Anlagen AS 1 in der Akte asserviert sind, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, insbesondere wenn dies in der Art und Weise geschieht, wie dies aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich ist:

pp.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.07.2002 abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die in beiden Instanzen angefallenen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) werden der Antragstellerin auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Antragsgegner zu 2) zur Hälfte. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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