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Oberlandesgericht Köln, 6 U 179/02

Datum:
13.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
 
Aktenzeichen:
6 U 179/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1213.6U179.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 75/02
 
Tenor:

Auf ihr im Berufungsverfahren abgegebenes Anerkenntnis wird die Antragsgegnerin verurteilt, er zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Verkaufsaktion mit der nachstehend wiedergegebenen Werbung anzukündigen und/oder wie in dieser Werbung angekündigt durchzuführen, wenn die Werbung in einer Gaststätte für jedermann zugänglich aushängt:

 
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