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Oberlandesgericht Köln, 6 U 14/02

Datum:
14.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 14/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0614.6U14.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 497/01
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläge-rin sowie mit Blick auf die teilweise Erledigungserklärung der Parteien wird das am 20.12.2001 verkündete Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 497/01 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, a) das Produkt "Nail Polish Whiter" wie nachstehend wiedergegeben in den Verkehr zu bringen, wenn dieses nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar den Namen bzw. die Firma und die Anschrift bzw. den Firmensitz des in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsland des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, auf dem Behältnis trägt: b) Nagellacke, wie nachstehend wiedergegeben und/oder das Produkt "Nail Polish Whiter" wie nachstehend wiedergegeben in Verkehr zu bringen, wenn diese Produkte keine Angabe des Verwendungszwecks in deutscher Sprache tragen: 2.) Hinsichtlich des die Angabe der Füllmenge betreffenden Klageantrags zu 1 b) wird die Klage abgewiesen. II.) Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem gegen das Schlussurteil vom 18.4.2002 gerichteten Berufungsverfahren 6 U 93/02 OLG Köln vorbehalten. IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V.) Die Revision wird nicht zugelassen. VI.) Die Beschwer der Parteien wird auf nicht über 20.000 EUR festgesetzt.
 
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