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Oberlandesgericht Köln, 6 U 128/02

Datum:
15.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1115.6U128.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 60/02
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das 20.06.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 60/02 - abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr Geschäftslokal in K./P.-L. wie nachfolgend wiedergegeben als eines der größten Möbelhäuser in Deutschland zu bezeichnen

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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