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Oberlandesgericht Köln, 6 U 122/02

Datum:
04.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 122/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1204.6U122.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 63/02
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 07.06.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 63/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der in dem genannten Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung die nachfolgende Neufassung erhält:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachfolgend wieder-gegeben ihren "i-mode"-Mobilfunkdienst zu bewerben, wenn dieser nur mit dem Handy NEC 21 i (derzeitiger Preis bei isoliertem Kauf: 449,00 EUR, bei Erwerb im Zusammenhang mit einem Netzkartenvertrag bei der Antragsgegnerin: 249,00 EUR) genutzt werden kann:

pp.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin mit 3/4, der Antragstellerin mit 1/4 auferlegt.

III.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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