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Oberlandesgericht Köln, 6 U 103/02

Datum:
21.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 103/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0821.6U103.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 354/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.05.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 354/01 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten, schriftlichen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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