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Oberlandesgericht Köln, 5 W 98/02

Datum:
07.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 98/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0807.5W98.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 OH 4/02
 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden weiteren Fragen angeordnet:

Ist die gegebenenfalls festgestellte Behandlungsbedürftigkeit ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung der Antragsgegner zurückzuführen ?

Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bzw. die Mängel (Behandlungsbedürftigkeit) zu beseitigen ?

Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen ?

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

 
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