Datum:
25.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 86/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0725.5W86.02.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 OH 6/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2002 - 11 OH 6/02 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1Gründe
2I.
3Die Antragstellerin hat unter dem 11. April 2002 beim
Landgericht Aachen einen Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens gestellt mit dem Ziel, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens klären zu lassen, ob der Antragsgegner
im Rahmen eines operativen Eingriffs am 16. August 1999 an ihrer
rechten Hand behandlungsfehlerhaft Nerven verletzt und durchtrennt
hat mit der behaupteten Folge einer mindestens 50%-igen
Funktionseinschränkung der Hand. Zuvor hatte die anwaltlich
vertretene Antragstellerin mit dem Antragsgegner korrespondiert und
Ansprüche angemeldet. Auf eine in einem Schreiben vom 2. Oktober
2001 an den Antragsgegner gerichtete Anfrage nach einem
Einverständnis mit der Durchführung eines
Beweissicherungsverfahrens teilte dessen Haftpflichtversicherung
unter dem 14. Februar 2002 mit:
4"Sofern Ihnen ärztliche Befundberichte nachbehandelnder Ärzte
oder Krankenhäuser vorliegen sollten, wären wir Ihnen dankbar, wenn
Sie uns diese in Kopie zur Verfügung stellen könnten. Dies gilt
insbesondere auch für den von Ihnen erwähnten Bericht der Klinik
für Handchirurgie in E. vom 20.7.2000.
5Hinsichtlich Ihrer Anfrage bezüglich der Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens teilen wir schließlich mit, dass wir
damit grundsätzlich einverstanden sind. Das gleiche gilt für die
Durchführung eines Verfahrens bei der zuständigen
Gutachterkommission.
6Nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen werden wir unter Auswertung
einer Stellungnahme unseres Versicherungsnehmers umgehend wieder
auf die Angelegenheit zurückkommen."
7Die Antragstellerin beruft sich darauf, die
Haftpflichtversicherung des Antragsgegners habe mit diesem
Schreiben für ihren Versicherungsnehmer eine bindende
Zustimmungserklärung nach § 485 Abs. 1 ZPO abgegeben. Der
Antragsgegner hat im Verfahren eine Zustimmung verweigert und sich
auf den Standpunkt gestellt, seine Versicherung habe im Schreiben
vom 14. Februar 2002 eine solche Zustimmung allenfalls
signalisiert; sie habe jedoch klar zu erkennen gegeben, dass sie
zunächst eine eigene Sachprüfung durchführen wolle.
8Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 29. Mai 2002
abgelehnt. Eine Zustimmung des Antragsgegners liege nicht vor. Für
ein Beweissicherungsverfahren bei Arzthaftungsstreitigkeiten sei
nur in Ausnahmefällen Raum; ein solcher Ausnahmefall liege hier
jedoch nicht vor.
9II.
10Dagegen richtet sich die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.
zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die jedoch in
der Sache ohne Erfolg bleibt.
11
- Nach § 485 Abs. 1 ZPO ist die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens dann ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen
Interesses an einer Tatsachenfeststellung zulässig, wenn der Gegner
der Verfahrensdurchführung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach §
485 Abs. 1 ZPO ist eine Prozesshandlung; sie kann allerdings auch
außerhalb des Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner erklärt werden
(vgl. MünchKomm-ZPO/ Schreiber, 2. Aufl., § 485, Rdn. 5). Gerade
wegen der bindenden Wirkung einer einmal abgegebenen Erklärung
(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 485, Rdn. 2) wird aber zu
Recht verlangt, aus der Erklärung müsse eindeutig folgen, dass der
Gegner gerade mit dem konkreten Beweisermittlungsantrag und seinem
Inhalt einverstanden ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.
Aufl., Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schreiber, aa0). Das bedeutet, dass
von einer wirksamen Zustimmung zur Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens grundsätzlich nur dann auszugehen ist, wenn dem
Gegner zumindest der wesentliche Inhalt der beabsichtigten
Fragestellungen bekannt ist und er daraufhin seine Entscheidung zur
Zustimmung trifft. Zwar hatte die Antragstellerin den gegen den
Antragsgegner erhobenen Vorwurf einer Nervdurchtrennung im
Schreiben vom 2. Oktober 2001 näher konkretisiert. Wie aus dem
Schreiben der (vertretungsberechtigten, vgl. § 5 Nr. 7 AHB)
Haftpflichtversicherung des Antragsgegners ersichtlich ist, hatte
die Antragstellerin weder dieser noch dem Antragsgegner selbst
bislang Unterlagen zur Verfügung gestellt, die ihr eine eigene
Sachprüfung insbesondere der behaupteten Folgen der Behandlung
ermöglichten. Bei diesem Sachstand war - auch für die
Antragstellerin - aufgrund des Inhaltes des Schreibens der
Haftpflichtversicherung des Antragsgegners vom 14. Februar 2002
klar erkennbar, dass diese lediglich nicht von vornherein
("grundsätzlich") eine Zustimmung zu einer Beweissicherung versagen
wollte, jedoch zunächst vor einer abschließenden Äußerung in eine
eigene Sachprüfung einzutreten beabsichtigte. Das ergibt sich nicht
nur aus der allgemein gehaltenen Formulierung, man sei
grundsätzlich mit der Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens einverstanden, sondern vor allem aus der Bitte,
zunächst Unterlagen zu übersenden, und aus der Schlusserklärung,
man komme auf die Angelegenheit zurück, sobald eigene Ermittlungen
angestellt und deren Ergebnisse ausgewertet worden seien. Damit ist
eine bindende Zustimmung nach § 485 Abs. 1 ZPO (noch) nicht erteilt
worden.
12
- Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für die
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch im übrigen
verneint. Vor allem hat die Antragstellerin ein rechtliches
Interesse an der beabsichtigten Feststellung im Sinne von § 485
Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats kommt in Arzthaftungsstreitigkeiten eine
Beweissicherung allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Grund
hierfür ist die Erwägung, dass ein selbständiges Beweisverfahren
wegen der Besonderheiten einer Arzthaftungsstreitigkeit in aller
Regel nicht geeignet ist, der Vermeidung eines Rechtsstreits zu
dienen. Erst in einem Rechtsstreit, in dem es - im Gegensatz zum
selbständigen Beweisverfahren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. §
487, Rdn. 4 und 5) - vor Eintritt in die Beweiserhebung zu einer
eingehenden Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung kommt,
innerhalb derer das Gericht unter weitgehender Geltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes die notwendigen Voraussetzungen für eine
sachgerechte Beweiserhebung treffen kann und muss, ist
gewährleistet, dass dem Interesse sowohl des Patienten als auch des
betroffenen Arztes an einer umfassenden Sachaufklärung hinreichend
Rechnung getragen werden kann. Demgegenüber gibt im selbständigen
Beweisverfahren weitgehend der Antragsteller die Beweisfragen vor
und bestimmt so in der Regel einseitig den Gang des Verfahrens.
Zwar steht dem Gegner insoweit das Recht zur Stellung eines
Gegenantrages zu (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 485, Rdn. 3); es fehlt
aber an der für den Arzthaftungsprozess mit Recht geforderten
Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts und zur
Hilfestellung bei der Präzisierung der Beweisfragen (vgl. dazu
Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 585). Eine
streitschlichtende Funktion, wie sie dem Gesetzgeber bei der
Fassung des § 485 Abs. 2 ZPO vorgeschwebt hat (vgl. insbesondere §
485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist in Arzthaftungsstreitigkeiten
jedenfalls dann, wenn - wie regelmäßig - nicht nur das Vorliegen
eines Behandlungsfehlers, sondern auch die Kausalität der
fehlerhaften Behandlung für eingetretene Gesundheitsschäden und
schließlich das Ausmaß dieser Schäden streitig ist, mit der
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zu erzielen
(vgl. OLG Köln, NJW 1999, 875; OLG Nürnberg, MDR 1997, 501;
Rehborn, MDR 1998, 16 ff. und 225; Steffen/ Dressler, aaO, Rdn. 633
b). Im Gegenteil führt ein Beweissicherungsverfahren vor allem
dann, wenn es - wie gerade auch im vorliegenden Fall - erst mehrere
Jahre nach einer als fehlerhaft angesehenen ärztlichen Behandlung
und nach weitgehender Manifestation der gesundheitlichen Schäden
durchgeführt werden soll, eher zu Verzögerungen bei der
abschließenden Klärung der Haftungsfrage.
13Eine Ausnahme von den dargelegten
Grundsätzen hält der Senat lediglich unter dem Aspekt des drohenden
Verlustes eines Beweismittels für angezeigt. So hat er eine
Beweissicherung bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern dann
zugelassen, wenn der Antragsteller dringend neu bzw. weiterversorgt
werden muss und wenn dadurch der Zahnhalteapparat ganz oder
teilweise verändert würde, so dass eine Dokumentation durch
Fotografien oder Röntgenaufnahmen nicht genügen würde, um den
ursprünglichen Zustand hinreichend zuverlässig festzuhalten
(Beschl. v. 25. Oktober 2000 - 5 W 77/00). Eine vergleichbare
Ausnahmesituation liegt hier indes ersichtlich nicht vor; die
Antragstellerin trägt selbst vor, bei ihr sei bereits ein
irreparabler Dauerschaden eingetreten.
14Die sofortige Beschwerde ist daher mit
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
15III.
16Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu
(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), weil eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des selbständigen
Beweisverfahrens in Arzthaftungsstreitigkeiten zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Die vom Senat vertretene Auffassung wird von anderen
Oberlandesgerichten nicht geteilt; diese halten vielmehr ein
selbständiges Beweisverfahren auch in Arzthaftungsverfahren
regelmäßig ohne besondere Voraussetzungen für zulässig (s. OLG
Koblenz, MDR 2002, 352; OLG Schleswig, OLGR 2001, 279; OLD
Düsseldorf, NJW 2000, 3438; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 3439; OLG
Stuttgart, NJW 1999, 874; OLG Karlsruhe, MDR 1999, 496).
17Beschwerdewert: 30.000,- EUR