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Tatbestand
2Der Kläger wurde am 15. Juni 1995 als zweites Kind seiner Mutter mit einem Gewicht von 4.130 g geboren. Von ihrem ersten Kind wurde sie 1992 durch einen Kaiserschnitt entbunden, der wegen einer Wachstumsretardierung durchgeführt wurde; das Geburtsgewicht des ersten Kindes betrug 2.270 g.
3Vor der auf den 6. Juni 1995 ausgerechneten Geburt wurde beim Kläger letztmals am 16. Mai 1995 eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen, bei der ein Gewicht von 2.250 g geschätzt wurde. Am 13. Juni 1995 wurde die Mutter des Klägers stationär bei der Beklagten aufgenommen. Nach Durchführung von Wehenstimulationen war der Muttermund am 16. Juni 1995 gegen 14.30 Uhr vollständig eröffnet. Der Kopf befand sich in Beckenmitte, ohne tiefer getreten zu sein. Der die Geburt betreuende Oberarzt, der Zeuge Dr. S., ordnete daraufhin die Vakuumextraktion an. Dadurch ließ sich der Kopf des Klägers entwickeln, jedoch stellte sich die Schulter in einen hinteren, tiefen Schulterquerstand. Der Zeuge Dr. S. versuchte, den Kläger durch Eindringen mit der flachen Hand in den Geburtskanal zu drehen, um ihn sodann mit Zug und unter Zuhilfenahme des Kristeller-Griffes zu entwickeln, was schließlich gelang. Nach der Geburt erholte sich der Kläger gut; jedoch war sein rechter Arm schlaff. Es wurde eine komplette Plexusparese rechts festgestellt, die zu einer 60-80%-igen Behinderung der oberen Extremität führt; auch die Handgreiffunktion rechts ist zu 80-100% behindert. Außerdem besteht beim Kläger eine Wirbelsäulenkoliose und eine dauerhafte Sensibilitäts- und Feinmotorikstörung. Eine wesentliche Verbesserung des Zustandes ist nicht mehr zu erwarten.
4Der Kläger hat behauptet, seine Entbindung habe schon mit Rücksicht darauf, dass auch die erste Geburt mittels Kaiserschnitt durchgeführt sei, dass der Geburtstermin überschritten war und dass ein Geburtsgewicht von über 4.000 g zu erwarten gewesen sei, durch einen Kaiserschnitt erfolgen müssen. Spätestens bei Feststellung der Beckenlage hätte eine Kaiserschnittentbindung angeordnet werden müssen. Der Kristeller-Griff sei mit zu großem Druck angewandt worden. Zudem habe seine Mutter - was unstreitig nicht geschehen ist - zumindest darüber aufgeklärt werden müssen, dass als Geburtsalternative schon wegen des zu erwartenden Geburtsgewichts auch eine Kaiserschnittentbindung in Betracht gekommen wäre.
5Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das mindestens aber 50.000,- DM beträgt und das mit 4% seit Antragstellung zu verzinsen ist;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Kosten zu erstatten, die ihm zukünftig anlässlich des Fehlverhaltens bei der Entbindung am 16. Juni 1995 entstehen werden.
10Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13Sie hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Eine Kaiserschnittentbindung sei angesichts des unproblematischen Schwangerschaftsverlaufs nicht angezeigt gewesen. Deswegen habe insoweit auch keine Aufklärung erfolgen müssen. Vakuumextraktion und Kristeller-Griff seien indiziert gewesen und fachgerecht durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Kaiserschnittentbindung nicht mehr in Betracht gekommen.
14Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 20. Dezember 1999 abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.
15Der Kläger rügt weiterhin Behandlungsfehler bei der Durchführung der Vakuumextraktion. Er ist der Ansicht, die Dokumentation des Geburtsverlaufs in den Krankenakten sei insoweit unverständlich. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie auf den hinteren tiefen Schulterquerstand während des Geburtsvorgangs reagiert worden sei. Auch die mehrfache Anwendung des Kristeller-Handgriffs sei fehlerhaft gewesen. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. K. sei die Anwendung dieses Griffes am wehenlosen Uterus meist erfolglos und berge die Gefahr einer Traumatisierung. Bei seiner Mutter habe eine Wehentätigkeit nicht mehr vorgelegen, so dass der Kristeller-Griff kontraindiziert gewesen sei. Vor allem aber rügt der Kläger, dass seine Mutter nicht vor der Geburt auf die Alternative einer Schnittentbindung hingewiesen worden sei. Wäre - was unstreitig unterlassen wurde - vor der Geburt nochmals eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen und das Geburtsgewicht geschätzt worden, hätte sich ein Gewicht von etwa 4.000 g ergeben. Bei diesem Gewicht sei die Schnittentbindung eine echte Alternative gewesen, über die seine Mutter habe aufgeklärt werden müssen.
16Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.
19Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
24Der Senat hat gemäss den Beschlüssen vom 5. April 2001 und vom 4. Februar 2002 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 6. Oktober 2001 (Bl. 251-272 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Februar 2002 (Bl. 290-295 d.A.) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
27Der Kläger hat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass die Plexusparese, die er während seiner Geburt erlitten hat, auf schuldhafte Behandlungsfehler der Geburtshelfer oder unzureichende Aufklärung seiner Mutter zurückzuführen ist.
28Dass die Dokumentation des Geburtsverlaufs auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. B. unzureichend war, begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler, sondern kann lediglich zu Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers führen. Indes sind die Unklarheiten in den Aufzeichnungen durch die Vernehmung des Zeugen Dr. S. geklärt worden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen hat der Senat nicht, so dass von seiner Schilderung des Geburtsverlaufs auszugehen war, die der Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nicht beanstandet hat.
31Nach allem sind schadensursächliche Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nicht bewiesen, so dass die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dass eine Sicherheitsleistung auch durch eine Bürgschaft erbracht werden kann, bedarf keines gesonderten Ausspruchs mehr (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.)
34Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:
3540.903,35 EUR (= 80.000,- DM; s. Senatbeschl. v. 12. Mai 2000)
36Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.