Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 66/00

Datum:
05.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 66/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0605.5U66.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 107/87
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Februar 2000 verkündete Schlussurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts K. - 25 O 107/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 250.000,- DM hinaus an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Juni 1987 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den in der Zeit vom 11. August 1981 bis zum 31. März 1997 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Be-trag von 269.336,06 EUR (= 526.775,55 DM) nebst 4% Zinsen aus 67.060,17 EUR (= 111.600,- DM) für die Zeit vom 12. Juni 1987 bis 4. August 1997, darüber hinaus für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 4. August 1997 nebst 4% Zinsen aus monatlich 818,07 EUR (= 1.600,- DM) ab dem 1. Juli 1987 und ab jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich März 1989, danach, beginnend ab 1. April 1989 aus monat-lich 920,33 EUR (1.800,- DM) und ab jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich März 1997, sowie ab dem 5. August 1997 nebst 4% Zinsen aus 269.336,06 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2000 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 79.859,96 EUR (= 156.192,50 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 1. April 1999 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2000 eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 2.256,08 EUR (= 4.412,50 DM), fällig jeweils drei Monate im voraus, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden - mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts K. vom 24. November 1992, über die bereits gesondert mit Senatsurteil vom 27. November 1996 (5 U 39/94) entschieden wurde - der Klägerin zu 47% und der Beklagten zu 53% auferlegt. Die Kosten der Streithilfe in erster Instanz trägt die Klägerin zu 47%; im übrigen tragen sie die Streithelfer selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82% zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin zu 18%; im übrigen tragen sie die Streithelfer selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank