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Das Versäumnisurteil des Senats vom 10.07.2002 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Der zulässige Einspruch des Klägers führt nicht zu einer Abänderung des die Berufung des Klägers zurückweisenden Versäumnisurteils des Senats. Auch nach dem weiteren Vorbringen des Klägers ist die Berufung gegen die klageabweisende landgerichtliche Entscheidung unbegründet. Mit seiner Einspruchsbegründung stellt der Kläger nicht mehr auf den ursprünglich vertretenen Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten wegen Behandlungsfehlern ab. Solche sind auch entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vor dem Hintergrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisnahme nicht ersichtlich. Insbesondere trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, wonach hinsichtlich der Operationen im Januar und 0ktober 1996 keine Operationsindikation gegeben gewesen sei. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen bestand insoweit nicht etwa eine Kontraindikation; vielmehr gab es für die Durchführung dieser Operationen sowohl medizinische Gründe, wie z.B. das Ziel einer Verbesserung der Nasenatmung, als auch kosmetische Gründe, wie sich nicht zuletzt aus dem vom Kläger mit der Berufungsbegründung selbst zitierten Aufsatz von Dr. J./G. ergibt. Insofern war für die Durchführung der Operationen maßgeblich der ausdrückliche Wunsch des Klägers als Patienten, der unstreitig die Situation seiner Nase als unbefriedigend empfunden hat und durch eine Operation eine Verbesserung hat erzielen wollen. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat auch nicht etwa ergeben, dass die Operationen fehlerhaft durchgeführt worden seien; vielmehr haben - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - alle Gutachter die operative Vorgehensweise als grundsätzlich richtig erachtet und gerade keine Mängel in der Operationsdurchführung beanstandet und solche auch nicht etwa "übersehen". Soweit der Kläger meint, die Gutachten beinhalteten eine "versteckte" Kritik an den Operationen, beruht dieses Verständnis ersichtlich auf einer unzutreffenden Interpretation der gutachterlichen Ausführungen. Dies gilt z.B., soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, die unteren Nasenmuscheln seien reseziert worden, um die Nasenatmung zu verbessern; diese Operation sei aber bereits 1987 durchgeführt worden. Hieraus ergibt sich keine Kritik des Sachverständigen hinsichtlich der 1996 durchgeführten Operationen. Soweit der Kläger zusätzlich behauptet hat, es seien stattdessen weitere Plastiken erforderlich gewesen, erscheint dieser Vortrag ins Blaue hinein aufgestellt und demzufolge unbeachtlich. Tatsächlich sind mit dem Landgericht Behandlungsfehler im Rahmen sämtlicher Operationen vor dem Hintergrund der beiden in erster Instanz eingeholten Gutachten in jeder Hinsicht zu verneinen. Den Gutachten kann auch nicht etwa entnommen werden, dass von vornherein jeglicher Versuch von Korrekturoperationen gänzlich zum Scheitern verurteilt gewesen sei und man deshalb überhaupt nicht die Indikation zur Korrekturoperation hätte stellen dürfen. Wie bereits erwähnt, waren neben medizinischen Gründen wie einer verbesserten Nasenatmung auch kosmetische Aspekte maßgebend, die den Kläger auch zum ausdrücklichen Beharren auf den diversen Operationen veranlasst hatten. Der Kläger hat seine mit der Berufungsbegründung zunächst aufrechterhaltene Behauptung von Behandlungsfehlern auch nicht etwa seinerseits auf gutachterliche Stellungnahmen gestützt, die geeignet wären, die erstinstanzlichen Feststellungen der dort beauftragen Sachverständigen ernstlich in Frage zu stellen. Die Berufungsbegründung beschränkt sich vielmehr im wesentlichen nur auf wörtliche Zitate aus Lehrbüchern zu ähnlichen Korrekturoperationen, ohne dass sich hieraus jedoch Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall herleiten liessen. Es bleibt dabei, dass die behandelnden Ärzte - wenn auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise nur geringen Erfolgsaussicht - durchaus die Indikation zu den Korrekturoperationen stellen durften. Den Gutachten kann auch nicht entnommen werden, dass die ursprüngliche Abstandnahme von einem operativen Eingriff am Knorpel des Nasenflügels als Fehler zu werten ist. Keiner der Gutachter hat dahingehende Feststellungen getroffen.
3Mit dem zuletzt nur noch aufrechterhaltenen Vorbringen eines Aufklärungsmangels dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur tatsächlich erfolgten Aufklärung ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Dr. K. ist glaubhaft. Insbesondere sein Hinweis darauf, er habe auf dem Aufklärungsbogen vom 18.10.1996 auch ausdrücklich den Terminus "Teilerfolg!" vermerkt, macht deutlich, dass mit dem Kläger gerade über diesen Aspekt eingehend gesprochen worden ist. Auf eine gänzliche Aussichtslosigkeit weiterer Korrekturoperationen brauchte der Zeuge nicht hinzuweisen, denn selbst wenn die Möglichkeit bestand, dass sich ein anfänglicher Operationserfolg in Form einer weiteren bzw. erneuten Schiefstellung wieder rückbildete, durfte der Zeuge einen Korrekturversuch unternehmen, weil im Ergebnis die Möglichkeit bestand, dass sich die korrigierte Schiefstellung im ganzen oder teilweisen Erfolgsstadium nach der Operation würde stabilisieren können. Soweit der Kläger eine eindeutige und klare Warnung wegen der Gefahr einer weiteren Verschlechterung seiner Nasensituation vermisst, führt dies auch nicht zu einer Haftung der Beklagten. Grundsätzlich ist im Rahmen einer Risikoaufklärung dem Patienten das allgemeine Bild von Schwere und Richtung des konkreten Risikos zu vermitteln; ein Misserfolgsrisiko ist insoweit auch aufklärungsbedürftig, wobei allerdings Vorkenntnisse des Patienten bedeutsam sind. Eine Aufklärung darf Risiken nicht verniedlichen, sondern muss realistisch, klar und wahr sein. Der Zeuge Dr. K. hat vorliegend jedoch ausweislich seiner Zeugenbekundung, die durch die schriftlichen Aufklärungsvermerke auch bestätigt wird, ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Operation möglicherweise nur einen anfänglichen Erfolg bedeuten könne, sich später aber wieder die Schiefstellung entwickeln könne, was der Zeuge mit dem Begriff "Teilerfolg" zutreffend charakterisiert hat und von dem Kläger als Patienten auch - nur - in diesem Sinn verstanden werden konnte. Insbesondere kann die Aufklärung des Zeugen, so wie sie sich aus seiner Aussage und dem Aufklärungsborgen ergibt, nicht etwa als die Risiken verharmlosend beanstandet werden; vielmehr hat der Zeuge entsprechend seiner glaubhaften Bekundung den Kläger sogar geradezu vor weiteren Operationen gewarnt und ihm im Ergebnis davon sogar abgeraten. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang nämlich ausdrücklich bekundet, angesichts der Tatsache, dass noch im Januar 1996 eine Operation durchgeführt worden war, habe er von Anfang an das Gefühl gehabt, dass - nachdem nach so kurzer Zeit der Erfolg der ersten Nasenscheidewandkorrekturoperation nicht mehr sichtbar war, dann auch eine erneute Operation im Oktober kein dauerhaft gutes Ergebnis bringen werde. Deshalb habe er diese Frage vor der Operation im Oktober 1996 ausführlich mit dem Kläger erörtert, und deswegen stehe auf dem Aufklärungsbogen vom 18.10.1996 auch ausdrücklich der "Teilerfolg!" verzeichnet, weil dies der Schwerpunkt der damaligen Diskussion mit dem Kläger gewesen sei. Die Operation aus Januar sei zwar vom Ablauf her kein Misserfolg gewesen, vielmehr sei es einfach so, dass es eine Rückbildung in die Schiefstellung gegeben habe; bei einem solchen Fall könne man dann auch nicht garantieren, dass es in einer weiteren Operation letztendlich zu einem besserem Ergebnis führe. Der Kläger habe aber trotz dahingehender Hinweise ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass ein erneuter Versuch der Korrektur durchgeführt werden solle. Er habe aber gerade im Oktober 1996 sehr deutlich darauf hingewiesen, dass er sich nicht sicher sei, dass eine weitere Operation erfolgreich sein werde. Vor dem Hintergrund eines dahingehenden Aufklärungsgespräches war für den Kläger durchaus erkennbar, dass möglicherweise nicht nur keine Verbesserung, sondern unter Umständen auch eine Verschlechterung denkbar sein könne. Der Kläger war angesichts der Vielzahl der zuvor durchgeführten Korrekturoperationen an seiner Nase durchaus als schon "aufgeklärter" Patient anzusehen, dem auch angesichts seiner eigenen Erfahrungen aus den früheren Operationen schon vor dem Hintergrund der Chronologie der operativen Eingriffe und der damit erzielten Ergebnisse klar sein musste, dass möglicherweise nicht nur keine Verbesserung, sondern auch eine Verschlechterung gewärtigt werden musste.
4Angesichts all dieser Umstände war im konkreten Fall eine noch deutlichere Aufklärung über eine im Ergebnis weitere Verschlechterung nicht geboten.
5Ansprüche hinsichtlich der Operationen aus 1989 und 1992 scheiden bereits aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen aus, wobei der Senat insoweit auf die landgerichtlichen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
6Nach allem war das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten.
7Die Entscheidung hinsichtlich der weiteren Kosten beruht auf § 97 ZPO.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
9Berufungsstreitwert: bis 7.500 EUR
10Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern; es handelt sich vielmehr um eine an den konkreten Umständen orientierte Einzelfallentscheidung.