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Tatbestand
2Der im ersten Rechtszug mitverklagte Facharzt für Frauenkrankheiten B.A.-H. stellte bei der damals 38 Jahre alten Klägerin zu 3) am 3. Dezember 1991 eine Schwangerschaft fest. Auf sein Anraten führte der Beklagte, der eine Schwerpunktpraxis für Pränataldiagnostik und Humangenetik betreibt und von der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin als Untersuchungszentrum der Stufe 3 eingruppiert ist, zum Ausschluss einer Chromosomenanomalie am 17. Dezember 1991 eine Chorionzottenbiopsie durch. Das Ergebnis war unauffällig. Die Klägerin zu 3) wurde in der Folgezeit zunächst weiter von Herrn A.-H. betreut. Am 21. April 1992 stellte der Beklagte bei einer Ultraschalluntersuchung eines Wachstumsretardierung der Rumpfmaße des Klägers zu 1) fest. Folgeuntersuchungen bestätigten diesen Befund. Der Kläger zu 1) wurde am 17. Juli 1992 mit schweren körperlichen Behinderungen geboren. Alle vier Extremitäten sind nur teilweise entwickelt. Es wurden ferner eine Analatresie und ein Mikropenis festgestellt; daneben bestand eine Hyperplasie der linken Gesichtshälfte und eine leichte Deformität im Bereich des Kehlkopfes mit kleiner Epiglottis.
3Die Kläger haben behauptet, Ursache für die körperlichen Behinderungen des Klägers zu 1) sei die am 17. Dezember 1991 durchgeführte Chorionzottenbiopsie. Der Beklagte habe die Biopsie zu früh, nämlich noch zu einem Zeitpunkt, als die Extremitäten des Klägers zu 1) sehr verletzlich gewesen seien, durchgeführt. Über die insoweit bestehenden Risiken einer Chorionzottenbiopsie habe der Beklagte die Kläger zu 2) und 3) nicht aufgeklärt, obgleich diese schon zum damaligen Zeitpunkt im medizinischen Schrifttum diskutiert worden seien. Bei zutreffender Aufklärung hätten sie sich gegen eine Chorionzottenbiopsie und für eine Amniozentese entschieden. Sie haben dem Beklagten - und in erster Instanz auch dem früheren Beklagten zu 2) A.-H. - weiter vorgeworfen, spezielle Ultraschalluntersuchungen zur Feststellung etwaiger Extremitätenfehlbildungen nach der Chorionzottenbiopsie fehlerhaft unterlassen zu haben. Die Fehlbildungen wären bei einer solchen Untersuchung festgestellt worden; die Kläger zu 2) und 3) hätten sich sodann zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlossen.
4Die Kläger haben beantragt,
5Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklagte zu 2) - beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Vornahme der Chorionzottenbiopsie am 17. Dezember 1991 hätten noch keine Erkenntnisse über ein erhöhtes Risiko von Extremitätenfehlbildung bei Durchführung des Eingriffs in der 10. Schwangerschaftswoche vorgelegen. Folglich habe er über ein solches Risiko auch nicht aufklären müssen. Im übrigen habe er sämtliche Untersuchungen lege artis vorgenommen; zu weitergehenden Ultraschalluntersuchungen habe keine Veranlassung bestanden.
14Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 11. November 1998 abgewiesen. Die Klage des Klägers zu 1) könne keinen Erfolg haben, weil die Chorionzottenbiopsie die Extemitätenfehlbildungen nicht verursacht habe. Das beim Kläger vorliegende komplexe Fehlbildungssyndrom entspreche nicht dem Bild einer Schädigung, wie es als Folge einer Chorionzottenbiopsie zu erwarten sei. Im übrigen hätten zwischen zeitlich durchgeführte Multicenterstudien kein erhöhtes Risiko von Extremitätenfehlbildungen nach einer Chorionzottenbiopsie ergeben. Dem Beklagten zu 1) sei auch im übrigen kein Behandlungsfehler anzulasten. Insbesondere habe kein objektiver Anlass bestanden, eine eingehende, gezielt auf eventuelle Fehlbildungen gerichtete Ultraschalluntersuchung vorzunehmen; alle vor dem 16. April 1992 erfolgten Untersuchungen hätte keinen Hinweis auf eine Fehlbildung ergeben. Auch die Chorionzottenbiopsie als solche hätten den Beklagten nicht veranlassen müssen, eine solche Ultraschalluntersuchung durchzuführen, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten keine sicheren Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Chorionzottenbiopsie und Extremitätenfehlbildungen vorgelegen.
15Gegen dieses ihnen am 27. November 1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28. Dezember 1998, einem Montag, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 7. April 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Berufung richtet sich nur gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage.
16Mit der Berufung werfen die Kläger dem Beklagten weiterhin vor, nicht über das - nach ihrer Behauptung bestehende - erhöhte Risiko von Fehlbildungen bei der Durchführung einer Chorionzottenbiopsie aufgeklärt zu haben. Sie sind der Auffassung, angesichts des Diskussionsstandes Ende 1991 in der im wesentlichen ausländischen Literatur, die der Beklagte als Spezialist auf dem Gebiet der Pränataldiagnostik habe kennen müssen, habe eine Aufklärung erfolgen müssen. Beginnend mit einem Aufsatz von F. u.a., der im März 1991 in der Zeitschrift "T. L." erschienen sei, seien in der medizinischen Literatur zahlreiche Berichte - u.a. etwa von Mastroiacovo und Cavalcanti 1991, von Hsiem et al. 1991 - aufgetaucht, in denen die Vermutung geäußert worden sei, dass es aufgrund von Chorionzottenbiopsien zu Extremitätenfehlbildungen kommen könne. Hätte der Beklagte sie über dieses Risiko aufgeklärt, hätten sie stattdessen eine Fruchtwasseruntersuchung vornehmen lassen, um chromosomale Störungen auszuschließen. Die Schädigung des Klägers zu 1) sei auch auf die vom Beklagten durchgeführte Chorionzottenbiopsie zurückzuführen. Die Biopsie sei vorliegend zu einem sehr frühern Zeitpunkt vorgenommen worden, nämlich am 47. Schwangerschaftstag gerechnet ab Konzeption. Ausgehend von diesem biologischen Alter sei die Chorionzottenbiopsie zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, zu der sie eine Gliedmaßenschädigung habe auslösen können. Für die anderen Schädigungen des Klägers zu 1) gebe es plausible Erklärungen: Die Analatresie sei dadurch verursacht worden, dass die Chorionzottenbiopsie besonders unvorsichtig vorgenommen worden sei; die Hypoplasie der linken Gesichtshälfte sei durch einen Druckschaden zu erklären; der Mikropenis könne - ebenso wie ggf. auch die Analatresie - auf eine Minderdurchblutung der zur Zeit der Durchführung der Chorionzottenbiopsie in der Bildung befindlichen Strukturen zurückzuführen sein. Eine Roberts-Syndrom liege jedenfalls entgegen der Meinung des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht vor. Der ihnen, den Klägern, obliegende Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Chorionzottenbiopsie und den Fehlbildungen des Klägers könne mit der Eliminationsmethode geführt werden, denn alle anderen denkbaren Ursachen für die Schädigung des Klägers könnten sicher ausgeschlossen werden. Es liege weder eine genetische noch eine chromosomale Störung vor. Für schädigende äußere Einflüsse gebe es keine Anhaltspunkte. Danach bestehe zumindest der Anscheinsbeweis, dass die vom Beklagten vorgenommene Chorionzottenbiopsie die Schädigungen des Klägers zu 1) verursacht hätten.
17Dem Beklagten sei ferner zur Last zu legen, dass er vor der 24. Schwangerschaftswoche keine Ultraschalluntersuchung, mit der gezielt nach eventuellen Fehlbildungen hätten gesucht werden müssen, veranlasst habe. Dies sei in der medizinischen Literatur zum damaligen Zeitpunkt - etwa in dem bereits zitierten Aufsatz von Hsieh u.a. - mit Nachdruck empfohlen worden und habe einer weithin vertretenen Auffassung entsprochen, nachdem bekannt geworden sei, dass es infolge der Durchführung einer Chorionzottenbiopsie zu Gliedmaßenfehlbildungen kommen könne. Wäre eine solche Untersuchung vorgenommen worden, wären die Fehlbildungen mit Sicherheit entdeckt worden. Die Kläger zu 2) und 3) hätten sich in diesem Fall für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden.
18Die Kläger beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 1) nach den in erster Instanz gestellten Klageanträgen zu verurteilen.
21Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
24Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.
25Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
26Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 16. Juni 1999 (Bl. 362 ff. d.A). Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 18. Juni 2001 (Bl. 395-430 d.A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 19. November 2001 (Bl. 494-504 d.A.) verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.
29Zwar ist mittlerweile bekannt, dass sich das Risiko einer Extremitätenfehlbildung deutlich erhöht, wenn die Chorionzottenbiopsie bis zum 57. Schwangerschaftstag vorgenommen wird, so dass heute die allgemeine Empfehlung gilt, Chorionzottenbiopsien nicht mehr vor der 10. Schwangerschaftswoche durchzuführen. Insoweit kann es als gesichert angesehen werden, dass bei Durchführung einer Chorionzottenbiopsie vor dem 57. Schwangerschaftstag ein signifikant größeres Risiko einer Extremitätenfehlbildung besteht. Abgesehen davon, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. damit ein sicherer Zusammenhang zwischen Gliedmaßenfehlbildung und Chorionzottenbiopsie noch nicht feststeht, sprechen im vorliegenden Fall weitere Umstände gegen einen solchen Zusammenhang. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist - mit allen Unwägbarkeiten der Berechnung - davon auszugehen, dass die Chorionzottenbiopsie beim Kläger am 64. Schwangerschaftstag nach der letzten Periode vorgenommen worden ist. Damit ist die Chorionzottenbiopsie - je nachdem, ob man die kritische Grenze mit dem 57. Schwangerschaftstag (so der Sachverständige Prof. Dr. M.) oder mit dem 63 Schwangerschaftstag (so in einer Untersuchung von F. aus dem Jahr 1997) ansetzt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das genaue Alter des Föten nie exakt bestimmt werden kann, wenn nicht außerhalb, so doch jedenfalls am Ende des als kritisch angesehenen Zeitraums vorgenommen worden. Das Fehlbildungsrisiko ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. hingegen umso größer, je früher die Chorionzottenbiopsie durchgeführt wird. Hinzu kommt, dass beim Kläger zu 1) vor allem massive Fehlbildungen der unteren Extremitäten vorliegen, die nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. klar dafür sprechen, dass die Störung, die zu dieser Fehlbildung geführt hat, deutlich vor dem Ende der kritischen Zeitspanne gelegen haben muss.
32Vor allem aber ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. gegen einen Zusammenhang anzuführen, dass beim Kläger zu 1) keine isolierten Defekte der Extremitäten - wie sie bei Schädigungen durch Chorionzottenbiopsie zu erwarten wären - aufgetreten sind, sondern eine Kombination von Fehlbildungen. Das Gesamtbild der Schädigung des Klägers zu 1) passt somit nicht in ein exaktes Muster und insbesondere nicht zu den typischen Störungen, die widerspruchsfrei mit einer Chorionzottenbiopsie erklärt werden könnten. Insbesondere die Hypoplasie der linken Gesichtshälfte, der Mikropenis mit Palmure sowie die Epiglottis sind nicht als denkbare Folgen einer Chorionzottenbiopsie beschrieben. Sichere Feststellungen, welche genaue Ursache die Fehlbildungen des Klägers haben, sind nicht möglich. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung zwar versucht, mögliche Ursachen aufzuzeigen; letztlich jedoch lassen sich die Schädigungen des Klägers zu 1) keinem bekannten Syndrombild zuordnen. Sie passen zwar nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. am ehesten in die Fallgruppe der oro-fazio-digitalen Syndrome, zu denen auch Fehlbildungen der Extremitäten gehören. Die Ursache für das Auftreten derartiger Syndrome ist aber bis heute weitgehend ungeklärt. Das geht zu Lasten der Kläger, die dafür, dass es gerade die Chorionzottenbiopsie war, die zu den Fehlbildungen geführt hat, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig sind.
33Zu einer weiteren Sachaufklärung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Feststellungen von Prof. Dr. M. sind überzeugend und werden zusätzlich durch die Feststellungen von Prof. Dr. S., dem erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen, gestützt. Auch die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 sind nicht geeignet, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Fragen des Kausalzusammenhangs sind bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen eingehend unter Auswertung der einschlägigen Fachliteratur erörtert worden. Sichere Erkenntnisse haben sich daraus zugunsten der Kläger nicht ergeben. Damit muss es sein Bewenden haben.
34Nach allem kann die Berufung der Kläger keinen Erfolg haben.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37Berufungsstreitwert:
38Klageantrag zu 1.
39a) SchM.ensgeld 300.000,00 DM
40b) Rentenrückstand (§ 17 Abs. 4 GKG) 24.000,00 DM
41c) Rente (§ 17 Abs. 2 GKG) 30.000,00 DM
42Klageantrag zu 2. 100.000,00 DM
43Klageantrag zu 3.
44a) Unterhaltsrückstand 28.050,00 DM
45b) Unterhalt (§ 9 ZPO; BGH, VersR 1981, 481) 29.316,00 DM
46Klageantrag zu 4. 100.000,00 DM
47Klageantrag zu 5. 2.544,45 DM
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49613.910,45 DM
50Wert der Beschwer der Kläger: über 60.000,- DM