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Oberlandesgericht Köln, 5 U 202/01

Datum:
27.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 202/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0527.5U202.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 115/01
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. August 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 115/01 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.173,77 € und an die Klägerin zu 2) 754,77 €, jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15. Februar 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) die auf die ausgeurteilten Beträge zu entrichtende Einkommensteuer, Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren materiellen Schaden der Kläger zu 1) bis 3) aus dem Verkehrsunfall in Ägypten am 18. Februar 2000 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 47%, die Klägerin zu 2) zu 34%, der Kläger zu 3) zu 11% und die Beklagte zu 8%; die Gerichtskosten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 42%, die Klägerin zu 2) zu 31%, der Kläger zu 3) zu 10% und die Beklagte zu 17%.

Die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte zu 13%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt die Beklagte zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 42%, die Klägerin zu 2) zu 31% und der Kläger zu 3) zu 10%.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Kläger, der früheren Beklagten zu 2) die außergerichtlichen Kosten gemäss dem Ausspruch im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger zu 1) und 2) nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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