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Oberlandesgericht Köln, 5 U 166/01

Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 166/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1216.5U166.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 520/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. August 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 520/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000,- EUR nebst 4% Zinsen seit dem 20. Januar 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung am 25. und 26. August 1996 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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