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Oberlandesgericht Köln, 5 U 153/01

Datum:
20.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 153/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0320.5U153.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 447/98
 
Tenor:
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 09.07.2001 - 9 O 447/98 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin zu 3. wird das vorbenannte Urteil teilweise abgeändert in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch unter Aufrechterhaltung im übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 102.258,37 EUR (= 200.000,00 DM) (über die bereits gezahlten 250.000,00 DM hinaus) nebst 4 % Zinsen aus 200.000,00 DM für die Zeit vom 31.08.1997 bis 05.06.2001, aus weiteren 50.000,00 DM für die Zeit vom 27.02.1999 bis 05.06.2001 sowie aus weiteren 200.000,00 DM seit dem 19.06.2001 zu zahlen. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt diese selbst zu 8 %, im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbe-halten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
 
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