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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung des Klägers ist, soweit über sie nach Rücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 4) und der ursprünglichen Anträge zu 1) bis 3) sowie nach Änderung des Antrags zu 4) noch zu befinden ist, zulässig und begründet. Die noch anhängige Feststellungsklage ist zulässig. Da es um künftige (also nicht bezifferbare) Kosten geht, bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs einer Leistungsklage. Der (ohnehin sachdienlichen ) Klageänderung haben die Beklagten nicht widersprochen (§ 267 ZPO).
3Die Klage ist in der Form des zuletzt gestellten Antrages auch begründet. Die Beklagten zu 1) und 3) schulden dem Kläger neben den in erster Instanz ausgeurteilten (und nicht gesondert angegriffenen) konkreten Beträgen Ersatz aller zukünftig anfallenden materiellen Schäden, soweit sie auf die Fehlbehandlung des Oberkiefers des Klägers im November 1994 zurückzuführen sind.
4Der Anspruch ergibt sich hinsichtlich des Beklagten zu 1) sowohl aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung eines Dienstvertrages, als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB). Hinsichtlich des Beklagten zu 3) ergibt sich der Anspruch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB). Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben einen Behandlungsvertrag, der rechtlich als Dienstvertrag anzusehen ist, geschlossen. Dass die Erbringung zahnärztlicher Leistungen, wie allgemein bei ärztlichen Leistungen, selbst dann dienstvertraglichen Regelungen unterliegt, wenn es sich um prothetische Maßnahmen handelt, entspricht allgemeiner Auffassung (grundlegend BGHZ 63, 206). Für eine abweichende Betrachtung im vorliegenden Fall, die im Einzelfall für rein technische Leistungen geboten sein kann, ist hier kein Raum. Der Beklagte zu 1) schuldete aufgrund des geschlossenen Vertrages eine den Regeln zahnärztlicher Heilkunst entsprechende Behandlung. Für beide Beklagte galt dies in gleicher Weise aus dem deliktsrechtlichen Gesichtspunkt der übernommenen Garantenstellung.
5Diese Pflicht haben sie verletzt. Planung und Durchführung der Oberkieferbehandlung des Klägers sowie die hierauf bezogene Beratung des Klägers waren teilweise fehlerhaft und haben zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Klägers geführt. Wie die Kammer, gestützt auf die eindeutigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. K., zutreffend und von den Beklagten nicht angegriffen festgestellt hat, hätte die von den Beklagten gewählte Methode der Sofortimplantation wegen des unzureichenden Knochenangebotes nicht in dieser Weise durchgeführt werden dürfen. Es hätte vielmehr ärztlichem Standard - und zwar auch schon im Jahre 1994 - entsprochen, entweder eine Implantatbehandlung nach vorheriger Sanierung des Gebisses und vorherigem Knochenaufbau im Sinne einer Sinuslift- Osteoplastik vorzunehmen, oder einen ganz anderen - nicht implantatgestützten - Weg zu beschreiten.
6Dies betrifft aber keineswegs nur den Bereich des rechten Oberkiefers, wie dem Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils und den darauf bezogenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, sondern in gleicher Weise auch den linken Oberkieferseitenzahnbereich. Insofern hat der Sachverständige unmissverständlich und wiederholt sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Gutachten als auch seiner mündlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Knochenangebot beider Seiten unzureichend gewesen sei und die Sofortversorgung mit Implantaten auch hinsichtlich der Implantate 25 und 26 fehlerhaft gewesen sei (vgl. etwa S. 7, 12, 13, 16, 17 ff., 31 ff. des Gutachtens vom 2.8.2000, Bl. 140 ff. der Akten, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2000, Bl. 236 ff. d.A.). Das Implantat 26 musste auch bereits im Jahre 1995 wieder entfernt werden, und das Implantat 25, das sich im Zeitpunkt der Begutachtung zwar noch im Kiefer befand, war und ist instabil und nicht nutzbar.
7Insoweit waren die erbrachten Leistungen also fehlerhaft und unbrauchbar, allerdings auch nur insoweit. Hinsichtlich der Frontzähne des Oberkiefers war die Behandlung nach den eindeutigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in Ordnung, da hier genügend Knochenangebot zur Verfügung stand und die dort eingebrachten Implantate auch gut eingeheilt und voll nutzbar sind. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass Gegenstand der Behandlung eine "vollimplantologische" Versorgung gewesen sei, also quasi die Unbrauchbarkeit eines Teils der Behandlung auf die übrige Behandlung durchschlage. Dies würde einer werkvertraglichen Sichtweise entsprechen, die hier - wie dargelegt - verfehlt wäre.
8Auf etwaige sonstige Behandlungsfehler kommt es für die noch anhängige Klage nicht mehr an. Das (zweifelsfrei fehlerhafte) Belassen einer Goretex-Membran im Unterkiefer ist durch das gewährte Schmerzensgeld abgegolten, weitergehende Ansprüche bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Die prothetische Versorgung des Unterkiefers, die zu den Sprechproblemen des Klägers geführt haben soll, ist von der Kammer - wiederum gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. K. - als nicht fehlerhaft angesehen worden (was dem Senat allerdings nicht ganz zweifelsfrei erscheint, da der Sachverständige sich ausdrücklich nicht über die Frage der Prothetik, die nicht in sein Fachgebiet fällt, äußern wollte; soweit er es dann doch getan hat, erscheint dies nicht frei von Widersprüchen). Der Kläger hat diesen Punkt im Rahmen der Berufung allerdings nicht angegriffen.
9Als Folge der fehlerhaften Behandlung kann der Kläger sowohl aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz verlangen. Das bedeutet, dass er verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätten die Beklagten zu 1) und 3) ihn in zahnärztlich einwandfreier Weise behandelt (§ 249 BGB). Er kann danach grundsätzlich nicht die Bezahlung des nach §§ 611, 612 BGB geschuldeten Honorars verweigern (wie mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) begehrt) oder gar Rückzahlung bereits geleisteten Honorars beanspruchen (ursprünglicher Klageantrag zu 2). Im hier (hinsichtlich des Beklagten zu 1) anzuwendenden Dienstvertragsrecht gibt es keine dem Werkvertragsrecht entsprechenden Regelungen, wonach Vergütung nur für eine mangelfreie Leistung geschuldet wird. Bei einem Dienstvertrag entfällt der Honoraranspruch grundsätzlich nur bei einer Kündigung (§ 628 Abs.1 Satz 2 BGB), die hier aber wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr in Betracht kommt. Soweit der Senat im Einklang mit anderen Gerichten gleichwohl annimmt, dass ein auf positive Vertragsverletzung gestützter Schadensersatzanspruch bei einer unbrauchbaren Zahnbehandlung auch auf Befreiung von eingegangenen (Honorar-)Verbindlichkeiten gerichtet sein kann, beruht dies auf der Erwägung, dass die fehlerhaft eingebrachte Prothetik regelmäßig vollständig wieder entfernt und erneuert werden muss, wobei regelmäßig mindestens ebenso hohe Kosten entstehen. Hier steht es dem Geschädigten frei, seinen Schaden in der Weise zu berechnen, dass er die Folgekosten mit dem Honoraranspruch verrechnet bzw. - bei Unkenntnis von der Höhe der Folgekosten - Freistellung von Honoraransprüchen (und Feststellung weitergehender Ersatzpflicht) verlangt. Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch bei nur teilweise fehlerhaften prothetischen Leistungen, allerdings nur, soweit eine eindeutige Zuordnung von Honoraransprüchen zu der betroffenen Teilleistung möglich ist, was der Patient detailliert darzulegen hat (was aber im vorliegenden Fall auch nicht ansatzweise geschehen ist). Ist eine derartige eindeutige Zuordnung nicht möglich, insbesondere deshalb, weil sich zahlreiche Positionen der Abrechnung auf die Gesamtbehandlung beziehen, kann eine derartige Berechnungsmethode nicht zugrunde gelegt werden. Soweit ein Schadensersatzanspruch wie hinsichtlich des Beklagten zu 3) ohnehin nur auf Delikt gestützt werden kann, kommt eine Schadensberechnung, die auf Befreiung von Honoraransprüchen bzw. auf Rückforderung geleisteten Honorars gerichtet ist, von vornherein nicht in Betracht, da das Bestehen des Honoraranspruches nicht die Folge einer Körperverletzung ist, sondern Folge einer zuvor eingegangenen vertraglichen Verbindlichkeit.
10Allerdings kann der Kläger von den Beklagten Ersatz aller notwendigen Folgekosten verlangen, die wegen der fehlerhaften Behandlung entstanden sind (insoweit sind sie durch den zuerkannten Leistungsantrag erledigt) oder künftig noch entstehen werden. Das bedeutet, dass alle Kosten zu erstatten sind, die zahnmedizinisch erforderlich sind, um den Zustand zu beseitigen, der durch die fehlerhafte Behandlung der beiden Oberkieferseitenbereiche entstanden ist. Dies umfasst alle Maßnahmen, die insoweit zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes dienen, also etwa die Entfernung des nutzlosen Implantates 25 und die endgültige Versorgung der Seitenbereiche des Oberkiefers durch Brücken oder andere zahnmedizinisch sinnvolle Konstruktionen, keinesfalls nur die "Instandhaltung" der derzeitigen Versorgung. Dabei steht es grundsätzlich dem Kläger frei zu entscheiden, welche Art von endgültiger Versorgung er wählt. Auch die Kosten eines neuen Versuchs zur Implantation im Wege der Sinuslift-Methode haben die Beklagten zu erstatten, falls der Kläger sich dazu entschließen sollte. Ferner umfasst die Ersatzpflicht auch Kosten, die durch die Veränderung der vorhandenen Prothetik entstehen, die auf an sich nicht fehlerhaften Teilen der Behandlung beruht, sofern eine solche Veränderung im Rahmen einer etwaigen Neukonzeption erforderlich sein sollte. Dies schließt unter Umständen sogar eine Neuversorgung auch des Unterkiefers ein, allerdings nur, wenn und soweit die Gestaltung der Oberkieferprothetik dies gebieten sollte. Die Grenze der Erstattungspflicht wird durch das Maß des medizinisch Gebotenen gezogen. Die Kosten einer medizinisch nicht als erforderlich anzusehenden Maßnahme, insbesondere einer sogenannten "Luxussanierung", schulden die Beklagten nicht. Zu ersetzen haben die Beklagten zu 1) und 3) ferner alle sonstigen materiellen Schäden, die auf die Fehlbehandlung zurückzuführen sind, etwa der Art, wie mit dem Leistungsantrag verfolgt.
11Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs.1, 97, 100 Abs.4, 515 Abs.3 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (n.F.).
12Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).
13Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
14Gesamt: 84.878,68 DM = 43.397,78 Euro für Prozess- und Verhandlungsgebühr; 30.000.- DM = 15.338,76 Euro für Urteilsgebühr).
16Beschwer für den Kläger: unter 20.000 Euro.