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Oberlandesgericht Köln, 5 U 122/02

Datum:
19.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 122/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0219.5U122.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 104/99
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 104/99 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,- EUR nebst 4% Zin-sen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Fehlbehandlung des Zahnes 35 im Jahre 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 93% und der Beklagte zu 7% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 89% und dem Beklagten zu 11% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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