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Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie sich nur gegen die Abweisung des auf Feststellung der Ersatzpflicht materieller Schäden gerichteten Klageantrags wendet, hat in der Sache Erfolg.
3Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei einer auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichteten Klage regelmäßig dann gegeben, wenn die Verjährung der Ansprüche droht (vgl. BGH, NJW 2001, 1431, 1432; v. Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Es ist nur dann nicht anzuerkennen, wenn der Eintritt eines (weiteren) Schadens auszuschließen ist; es muss mithin die - nicht ganz entfernte - Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts bestehen. Verneint werden darf das Feststellungsinteresse nur, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, aaO; v. Gerlach, aaO). Im vorliegenden Fall folgt das Feststellungsinteresse - entgegen der Auffassung der Beklagten - schon aus der nach der Änderung des Verjährungsrechts nunmehr drohenden Verjährung der Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden, auch soweit sie vertraglicher Natur sind. Nach den insoweit einschlägigen Übergangsvorschriften ist grundsätzlich neues Recht anzuwenden, so dass eine 3jährige Verjährungsfrist gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.). Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 Satz 1 EGBGB läuft diese Frist von 3 Jahren, da das alte Verjährungsrecht für die Klägerin günstiger gewesen wäre, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Verjährungsrechts, also ab 1. Januar 2002. Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens verjähren mithin zum 31. Dezember 2004. Darüber hinaus reicht es - wie ausgeführt - aus, dass ein Schadenseintritt nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Dass jedenfalls diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, räumen auch die Beklagten in der Berufungserwiderung ausdrücklich ein.
5In der Rechtsprechung ist zur Begründetheit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage bislang gefordert worden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BGH, NJW 1991, 2707, 2708 sowie NJW 2001, 1431, 1432 m.w.N.). Daran sind in jüngerer Zeit Zweifel für den Fall angemeldet worden, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechts ist (BGH, NJW 2001, 1431, 1432 unter Hinweis auf v. Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Wollte man dem - wofür viel spricht - bereits jetzt folgen, wäre die Feststellungsklage ohne weiteres begründet.
7Aber auch wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" eines künftigen Schadenseintritts verlangt, ist diese hier nach Auffassung des Senats gegeben. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Feststellung überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Sinne von § 287 ZPO. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der Vortrag des Geschädigten das Entstehen materieller (künftiger) Schäden plausibel erscheinen lässt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich als Folge der nicht rechtzeitig erkannten und behandelten Erkrankung der Klägerin Verzögerungen im Studium ergeben haben, die sich künftig nachteilig auf ihr Einkommen auswirken können. Ob insoweit tatsächlich eine Kausalität besteht oder ob die Verzögerungen beim Studium - wie die Beklagten mutmaßen - andere Ursachen gehabt haben, mag in einem etwaigen Folgeprozess geklärt werden. Es ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die Erkrankung der Klägerin, ihre verspätete Behandlung und die insoweit bestehenden körperlichen Beschwerden (auch) zu den Studienverzögerungen beigetragen haben und sich negativ auf ihr zukünftiges Einkommen auswirken können; zumindest ist dies in sich stimmig und ohne weiteres nachvollziehbar dargetan. Das muss zur Begründetheit des Feststellungsantrags ausreichen.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Streitwert
101. Instanz (insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen)
11Schmerzensgeld 10.225,84 EUR
12Feststellung immaterieller Schäden 2.500,00 EUR
13Feststellung materieller Schäden 10.000,00 EUR
14------------------
1522.725,84 EUR
16Berufungsverfahren 10.000,00 EUR
17Wert der Beschwer der Beklagten: unter 20.000,- EUR