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Oberlandesgericht Köln, 5 U 112/01

Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 112/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0220.5U112.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 342/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 342/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM (5.112,92 EUR) nebst 4% Zinsen seit dem 15. November 1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die verspätet erkannte Erkrankung und die verspätete Entfernung des Akustikusneurinoms entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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