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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 153/02

Datum:
20.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 153/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1220.4WF153.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 35 F 313/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

 
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