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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 9/02

Datum:
18.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 9/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0318.4UF9.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 320/01
 
Tenor:
1.) Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2.) Der Antrag des Beklagten, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und der einstweiligen Anordnung vom 20.09.2001 ohne Sicherheit, hilfsweise gegen Sicherheitsleistungen, die auch durch Bankbürgschaft gestellt werden kann, einzustellen, wird zurückgewiesen.
 
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