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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 76/02

Datum:
07.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 76/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0507.4UF76.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 534/99 EA/UE
 
Tenor:
Der Antrag des Beklagten vom 22.03.02 (Bl. 92 GA) auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 2. März 2000 - 32 F 534/99 EA UE - wird zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beklagten vom 22.03.2002 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Bl. 92 GA) wird die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Brühl gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin daraus wegen eines über 409,50 EUR hinausgehenden Monatsbetrages vollstreckt. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 125 % des jeweils über den Monatsbetrag von 409,50 EUR hinausgehenden zu vollstreckenden Betrages.
 
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